§ 28 Ordnungsgeld
gegen ehrenamtliche Richter
Die vom
Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer
des Landesarbeitsgerichts kann auf Antrag des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts
gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich der Erfüllung seiner
Pflichten entzieht, insbesondere ohne genügende Entschuldigung nicht
oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, ein Ordnungsgeld festsetzen.
Vor dem Antrag hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichts den ehrenamtlichen
Richter zu hören. Die Entscheidung ist endgültig.