(1) Die
Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig
für
1. bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen
und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen
von Tarifverträgen;
2. bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen
diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen
zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich
des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen
handelt;
3. bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a) aus
dem Arbeitsverhältnis;
b) über das
Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c) aus Verhandlungen
über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen
Nachwirkungen;
d) aus unerlaubten
Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang
stehen;
e) über Arbeitspapiere;
4. bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen
und
a) Arbeitgebern
über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem
oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b) gemeinsamen Einrichtungen
der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts
über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche,
die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche
Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5. bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen
und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf
Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten
Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6. bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer
4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit
nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts
gegeben ist;
7. bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des
Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8. bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen
Jahres und Helfern nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen
sozialen Jahres und bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den
Trägern des freiwilligen ökologischen Jahres und Teilnehmern
nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen
Jahres;
9. bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis
im Zusammenhang stehen;
10. bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von
Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der
Werkstätten aus den in § 138 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.
(2) Die Gerichte für
Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,
a) die
ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder
festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für
einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes
über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b) die als Urheberrechtsstreitsachen
aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung
einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.
(3) Vor die Gerichte
für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1
und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch
mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig
werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen
1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem
Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche
Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
(4) Auf Grund einer
Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen
juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes
allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person
zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen
gebracht werden.
(5) In Rechtsstreitigkeiten
nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.