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§ 12a Kostentragungspflich(1) In
Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden
Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung
der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten
oder Beistandes. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung
ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen.
Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden
sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit,
der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit
angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.
(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2, 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind. |