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§ 121a Überleitungsvorschriften aus Anlaß des Gesetzes vom 26. Juni 1990(1) Für
Verfahren in Arbeitssachen, für die durch Artikel 1 Nr. 1 die Zuständigkeit
der Gerichte für Arbeitssachen begründet wird und die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Gerichten anderer Zweige der Gerichtsbarkeit
anhängig sind, bleiben diese Gerichte bis zum rechtskräftigen
Abschluß des Verfahrens zuständig.
(2) Bis zur Bestimmung der zuständigen obersten Landesbehörde im Sinne des Artikels 1 Nr. 2, 4 bis 14 und 16 bleibt die jeweilige oberste Arbeitsbehörde des Landes zuständig. |