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§ 11 Prozeßvertretung(1) Die
Parteien können vor den Arbeitsgerichten den Rechtsstreit selbst führen
oder sich vertreten lassen. Eine Vertretung durch Vertreter von Gewerkschaften
oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen
solcher Verbände ist zulässig, wenn diese Personen kraft Satzung
oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß,
der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Das gleiche gilt für
die Prozeßvertretung durch Vertreter von selbständigen Vereinigungen
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung. Satz
2 gilt entsprechend für Bevollmächtigte, die als Angestellte
juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen
Eigentum einer der in Satz 2 genannten Organisationen stehen, handeln,
wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und
Prozeßvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren
Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit
der Bevollmächtigten haftet. Mitglieder der in Satz 2 genannten Organisationen
können sich durch einen Vertreter eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses
mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen; Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Vor den Landesarbeitsgerichten und vor dem Bundesarbeitsgericht müssen die Parteien sich durch Rechtsanwälte als Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt ist jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt. An ihre Stelle können vor den Landesarbeitsgerichten Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (3) Mit Ausnahme der Rechtsanwälte sind Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen; § 157 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Personen. |