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§ 109 Zwangsvollstreckung(1) Die
Zwangsvollstreckung findet aus dem Schiedsspruch oder aus einem vor dem
Schiedsgericht geschlossenen Vergleich nur statt, wenn der Schiedsspruch
oder der Vergleich von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für
die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, für vollstreckbar
erklärt worden ist. Der Vorsitzende hat vor der Erklärung den
Gegner zu hören. Wird nachgewiesen, daß auf Aufhebung des Schiedsspruchs
geklagt ist, so ist die Entscheidung bis zur Erledigung dieses Rechtsstreits
auszusetzen.
(2) Die Entscheidung des Vorsitzenden ist endgültig. Sie ist den Parteien zuzustellen. |