Parteifähig
im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen
von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in
den Fällen des § 2 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 c sind auch die nach
dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz,
dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz
1952, dem § 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18
a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen
sowie dem Gesetz über europäische Betriebsräte beteiligten
Personen und Stellen Beteiligte, in den Fällen des § 2 a Abs.
1 Nr. 4 auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern
sowie die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder derjenigen Länder,
auf deren Bereich sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt.