§ 29 Zusammenarbeit
mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen
Die Antidiskriminierungsstelle
des Bundes soll bei ihrer Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen
sowie Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes-, Landesoder regionaler
Ebene zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten
Grundes tätig sind, in geeigneter Form einbeziehen.