§ 24 Sonderregelung
für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
Die Vorschriften
dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung
entsprechend für
1. Beamtinnen und
Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände
sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. Richterinnen und Richter
des Bundes und der Länder,
3. Zivildienstleistende
sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum
Zivildienst betroffen ist.