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Hinweis: In eckigen Klammern "[...]" befindliche Hinweise dienen nur als Ausfüllhilfe und finden sich im fertigen Arbeitsvertrag nicht wieder.

Arbeitsvertrag für Angestellte

Zwischen
(Firmenname) 
Straße, Hausnummer 
PLZ, Ort 
(im nachfolgenden Arbeitgeber genannt)

und

Vorname  Name 
Straße, Hausnummer 
PLZ, Ort 
(im nachfolgenden Arbeitnehmer genannt)

wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen:
 

§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

Als Beginn des Arbeitsverhältnisses wird der  vereinbart, wobei eine Probezeit von  vereinbart ist.

[Hinweis: Es kann höchstens eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart werden]

§ 2 Ende des Arbeitsverhältnisses

[Hinweis: Ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist eine Befristung nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig!]

Die Einstellung erfolgt für den Zeitraum vom  bis . Das Arbeitsverhältnis endet mit Fristablauf, ohne daß es einer Kündigung bedarf. Die Befristung erfolgt, weil 
*.

[*§ 14 TzBfG Zulässigkeit der Befristung

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.   der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.   die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.   der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.   die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.   die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.   in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.   der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.   die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.]

§ 3 Vorgesehene Verwendung

Der Arbeitnehmer wird als  eingestellt. Der Aufgabenbereich umfaßt:

Dem Arbeitgeber bleibt die vorübergehende Zuweisung anderer Angestelltentätigkeiten vorbehalten.

§ 4 Arbeitsort


[Variante A:]
Als Arbeitsort gilt

[Variante B:]
Als hauptsächlicher Arbeitsort gilt , wobei ein Einsatz auch in  erfolgen kann.

Dem Arbeitgeber bleibt eine Versetzung des Arbeitnehmers in eine andere Betriebsstätte vorbehalten.

§ 5 Konkurrenzverbot

Dem Arbeitnehmer ist jegliche Erwerbstätigkeit - gleich ob selbständig oder unselbständig - sowie eine kapitalmäßige Beteiligung im Geschäftszweig des Arbeitgebers ohne dessen vorherige Zustimmung untersagt, solange das Arbeitsverhältnis besteht.

[Variante A:]
Will der Arbeitnehmer einer sonstigen entgeltlichen Nebenbeschäftigung nachgehen, so ist dies dem Arbeitgeber mitzuteilen.

[Variante B:]
Nebentätigkeiten befüren der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers.

§ 6 Anwendung Kollektiv-Vertrag / Tarifvertrag

[Variante A:]
Die für den Betrieb des Arbeitgebers einschlägigen Tarifverträge gelten für dieses Arbeitsverhältnis in ihrer jeweils gültigen Fassung.

[Variante B:]
Der Kollektiv-Vertrag für die Angestellten  findet in der jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

Die derzeit bestehenden Betriebsvereinbarungen befinden sich in der Anlage zu diesem Vertrag.

§ 7 Einstufung nach dem Kollektiv-Vertrag

Beschäftigungsgruppe/Verwendungsgruppe 

Berufsgruppenjahr/Verwendungsgruppenjahr 

§ 8 Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis

Als brutto Bezüge wird vereinbart:  EURO / Monat

In diesen laufenden Bezügen sind enthalten:

- Grundgehalt (brutto):  EURO / Monat

- Überstundenentlohnung:  EURO / Monat

- Sonstiges (angeben: ):  EURO / Monat

Die laufenden Bezüge werden monatlich im nachhinein, spätestens am . des Monats auf das mitgeteilte Gehaltskonto  bei  überwiesen.

Im übrigen und insbesondere für Sonderzahlungen gelten die Bestimmungen des Kollektiv-Vertrages.

Beinhaltet der Kollektiv-Vertrag keine andere Regelung, so sind Ansprüche auf Entgelt oder Auslagenersatz vom Arbeitnehmer bei sonstigem Verfall binnen  Monaten schriftlich geltend zu machen.

§ 9 Normalarbeitszeit

[Variante A:]
Die  Normalarbeitszeit richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes [ggf. automatisch] sowie des obgenannten Kollektivvertrages.

[Variante B:]
Es handelt sich um eine Teilzeitbeschäftigung, deren Normalarbeitszeitausmaß wöchentlich  Stunden beträgt.

Bei ausdrücklicher Anordnung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, Mehrarbeit im gesetzlichen [ggf. automatisch] bzw. kollektivvertraglich zulässigen Ausmaß zu leisten.

§ 10 Urlaub

Das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Urlaubsgesetzes (UrlG).

Der jährliche Urlaubsanspruch beträgt  Arbeitstage.

§ 11 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(1) Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist jeweils zum 15. oder Letzten eines Monats möglich. Durch den Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von   jeweils zum  beendet werden.

[bei Befristung wird obiger Block automatisch durch folgendes ersetzt:] Während der Befristung von  Monaten kann das Arbeitsverhältnis beiderseitig mit einer Frist von  Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

(2) Kommt es zu einer vom Arbeitnehmer verschuldeten fristlosen Entlassung oder eines unbegründeten vorzeitigen Austritts, so  schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine sofort fällige Vertragsstrafe im Ausmaß von  Bruttomonatsentgelten.

[Hinweis: Bei zu hohen Vertragsstrafenversprechen droht Unwirksamkeit der Klausel. Die Anzahl der Bruttomonatsgehälter sollte daher immer unterhalb der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers liegen!]

§ 12 Konkurrenzklausel

(1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für die Dauer von  Monaten [höchstens 24 Monate] nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in einem Unternehmen, das mit dem Arbeitgeber direkt oder indirekt konkurriert, selbstständig oder unselbstständig im örtlichen Geltungsbereich von  tätig zu sein.

(2) Für jeden Monat der Dauer des Verbotes nach Absatz 1 zahlt der Arbeitgeber eine Karenzentschädigung in Höhe von 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen.

(3) Für jeden Fall des Verstoßes gegen das Verbot nach Absatz 1 hat der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe des letzten Bruttomonatsentgeltes zu zahlen. Besteht die Zuwiderhandlung in einer fortgesetzten Tätigkeit, ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat verwirkt.

(4) Im Übrigen gelten die  §§ 74 ff. HGB.

§ 13 Vereinbarungen und Kollektiv-Vertrag

Der jeweils geltende Kollektiv-Vertrag sowie die anwendbaren Betriebsvereinbarungen liegen  zur Einsichtnahme bereit.
 

[Ort, Datum, Unterschriften]